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Bezeichnung/ Link zum Rechtstext | Bestehende einwandige unterirdische Behälter aus metallischen Werkstoffen (Ausgabe Dezember 2010) |
Kerninhalte | Ziel dieser Technischen Regel wassergefährdender Stoffe ist, für bestehende einwandige unterirdische Behälter, die nicht entsprechend den geltenden wasserrechtlichen Vorschriften ausgeführt sind, Voraussetzungen für den sicheren Weiterbetrieb festzulegen, bis eine Sanierung angeordnet wird.
Sie gilt auch für vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettete Flachbodentanks aus metallischen Werkstoffen, die als unterirdisch gelten. Sie gilt weder für offene Gruben/Becken noch für Behälter für Jauche, Gülle, Silagesickersäfte oder vergleichbare in der Landwirtschaft anfallende Stoffe noch für Behälter in Heizölverbraucheranlagen.
Sie beschreibt die technischen und betrieblichen Anforderungen an bestehende unterirdische Behälter aus metallischen Werkstoffen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, einschließlich der zugehörigen Domschächte, damit durch die zuständige Behörde dem Weiterbetrieb der Behälter zugestimmt werden kann.
Sie richtet sich insbesondere an die Wasserbehörden, Staatlichen Umwelt- oder Wasserwirtschaftsämter, Anlagenbetreiber, Fachbetriebe, Ingenieurbüros und Sachverständigenorganisationen, die im Bereich des Gewässerschutzes tätig und von der Thematik berührt sind. |