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http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/1m5h/page/bsshoprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-LS%C3%9CGSHrahmen%3Ajuris-lr00&documentnumber=1&numberofresults=44&showdoccase=1&doc.part=R&paramfromHL=true#focuspoint

Link zum Rechtstext

Landessicherheitsüberprüfungsgesetz

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein vom 10. Dezember 2003

Kerninhalte

Dieses Gesetz regelt Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll.

Zweck des personellen Geheimschutzes ist es, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten dadurch zu schützen, dass der Zugang auf Personen beschränkt wird, bei denen kein Sicherheitsrisiko vorliegt. Zweck des personellen Sabotageschutzes ist es, lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen dadurch zu schützen, dass die Beschäftigung an sicherheitsempfindlichen Stellen auf Personen beschränkt wird, bei denen kein Sicherheitsrisiko vorliegt.

URL-Adresse

https://www.umwelt-online.de/regelwerk/allgemei/laender/sh/lsueg_gs.htm

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