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Link zum Rechtstext

Jugendarbeitsschutzgesetz

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend vom 12. April 1976

Kerninhalte

Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,  1.

  • in der Berufsausbildung, 
2.
  • als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter, 
3.
  • mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind, 
4.
  • in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.


Es gilt nicht nicht  1.

  • für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
a) aus
  • - aus Gefälligkeit,
b)
  • - auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,
c)
  • - in Einrichtungen der Jugendhilfe,
d)
  • - in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter
    erbracht werden, 
2.
  • für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.