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Rechtliche Grundlagen
- DIN VDE 1000-10
- DIN VDE 0105-100
- DGUV Vorschrift 1
- DGUV Vorschrift 3
- DGUV Information 203-002
- TRBS 1203
Bestellung
Mit der ehemaligen BGV A3 (jetzt DGUV Vorschrift 3) „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ wurde 1979 durch die gesetzlichen Unfallversicherungen erstmals verbindlich festgelegt, wer berechtigt ist, an elektrischen Anlagen zu arbeiten und elektrische Betriebsmittel zu prüfen. Danach dürfen elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft (EFK) oder unter ihrer Leitung und Aufsicht errichtet, geändert und instand gehalten werden. Als EFK gilt dabei, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
Unternehmer sind nach § 3 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 3 verpflichtet, ihre elektrische Anlagen und Betriebsmittel ausschließlich von einer EFK oder unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln gemäß zu errichten, zu ändern oder instand halten zu lassen; sie müssen außerdem dafür sorgen, dass ihre elektrischen Anlagen und Betriebsmittel entsprechend betrieben werden.
Für die verantwortliche fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebs oder Betriebsteils ist nach VDE 1000-10 eine sog. verantwortliche Elektrofachkraft (vEFK) erforderlich, die als EFK grundsätzlich eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker, zum Industriemeister, zum Handwerksmeister, zum Diplomingenieur, Bachelor oder Master absolviert haben musshat. Sie übernimmt zusätzlich zur Fachverantwortung auch die Aufsichtsverantwortung. Dies wird notwendig, wenn neben den Arbeiten vor Ort im Zusammenhang mit den elektrotechnischen Arbeiten weitere Aufgaben wie das Planen, Organisieren der Arbeiten, Auswählen der geeigneten Arbeits- und Aufsichtskräfte oder Bekanntgeben und Erläutern der einschlägigen Sicherheitsfestlegungen nötig sind.
Nur die vEFK ist für die elektrische Sicherheit verantwortlich (nicht die ausschließlich disziplinarischen Vorgesetzten). Sie unterliegt hinsichtlich der Einhaltung der elektrotechnischen Sicherheitsmaßnahmen keinen fachlichen Weisungen. Sie muss vom Unternehmer im Rahmen der Pflichtenübertragung schriftlich bestellt werden.
Aufgaben
Eine EFH hat die ihr übertragenen Arbeiten zu beurteilen, mögliche Gefahren zu erkennen und erforderliche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Nach der Definition der VDE 1000-10 zählen zu den elektrotechnischen Arbeiten, die von Bedeutung für die elektrische Sicherheit sind, unter anderem folgende Tätigkeiten:
- Auswahl geeigneter Arbeits- und Aufsichtskräfte
- Beaufsichtigung von Arbeits- und Aufsichtskräften
- Planung und Projektierung elektrischer Anlagen
- Gefährdungsbeurteilungen erstellen
- Ausbildung und Schulung der „elektrotechnisch unterwiesenen Personen (EuP)“
- Überwachung der Wartungsintervalle und -aufgaben
- Veranlassung von Prüfaufgaben (Erstprüfungen und wiederkehrende Prüfungen)
- Bereitstellung elektrotechnischer Regeln (VDE-Bestimmungen)
- Kenntnisnahme von Änderungen in den Regelwerken
- Organisierung von Unterweisungen
- Abwicklung von Aus- und Weiterbildung
Fortbildung
Nach der TRBS 1203 „Befähigte Personen“, die explizit die regelmäßige Schulung befähigter Personen, zu denen auch die EFK gehört, nennt, in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (ehemals BGV A1) muss eine EFK mindestens einmal jährlich geschult werden.