Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in der Fassung vom 30. Juli 1996 |
Kerninhalte | Diese Verordnung regelt in Abweichung vom Ladenschlussgesetz, dass an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen: 1.
Nrn. 1 bis 3 gelten nicht für Bei den ersten drei Verkaufsstellen ist die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag ausgenommen. Sie ist aushangpflichtig und allen Beschäftigten zugänglich zu machen. |
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