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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in der Fassung vom 30. Juli 1996

Kerninhalte

Diese Verordnung regelt in Abweichung vom Ladenschlussgesetz, dass an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen:  1.

  • Verkaufsstellen für die Abgabe von frischer Milch für die Dauer von zwei
Stunden
  • Stunden 
2.
  • Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei
Stunden
  • Stunden 
3.
  • Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfange Blumen feilgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs
Stunden
  • Stunden 
4.
  • Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.

Nrn. 1 bis 3 gelten nicht für Bei den ersten drei Verkaufsstellen ist die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag ausgenommen.

Sie ist aushangpflichtig und allen Beschäftigten zugänglich zu machen.