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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Krane (Ausgabe Dezember 1974)

Link zum RechtstextDGUV Vorschrift 52

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift gilt für Krane einschließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung.

Sie gilt nicht für 

  • Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinellen Einrichtungen sind und die ausschließlich zu deren Beschickung dienen, 
  • Krane auf Seeschiffen, 
  • Schwenkarmaufzüge auf Baustellen und Doppelrahmenstützenaufzüge auf Baustellen.

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