Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben und Einrichtungen. Sie findet keine Anwendung auf-> - elektrische Sprengzündanlagen ohne Netzverbindung und die in Energierichtung hinter dem letzten handbetätigten Trennschalter befindlichen Teile (Zündleitungen, Zünderdrähte und Zünder) von Sprengzündanlagen mit Netzverbindung sowie Zündmaschinenprüfgeräte und Zündkreisprüfer,
> - das tragbare elektrische Geleucht in nichtexplosionsgefährdeten Bereichen unter Tage,
> - elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in Besucherbergwerken und Besucherhöhlen,
-> - elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen von Tagesanlagen.
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