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Link zum Rechtstext | Bremisches Immissionsschutzgesetz |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen vom 26. Juni 2001 |
Kerninhalte | Dieses Gesetz gilt für die Errichtung und den Betrieb von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie für Betriebsbereiche, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, soweit von ihnen andere schädliche Umwelteinwirkungen als Luftverunreinigungen und Geräusche ausgehen können,. Es gilt auch für den Betrieb von Geräten und Maschinen, soweit es hierfür spezielle Regelungen getroffen hat. |