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Link zum Rechtstext

Bremisches Immissionsschutzgesetz

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen vom 26. Juni 2001

Kerninhalte

Dieses Gesetz gilt für die Errichtung und den Betrieb von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie für Betriebsbereiche, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, soweit von ihnen andere schädliche Umwelteinwirkungen als Luftverunreinigungen und Geräusche ausgehen können,.

Es gilt auch für den Betrieb von Geräten und Maschinen, soweit es hierfür spezielle Regelungen getroffen hat.