Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für Anlagen, die der Überwachung nach § 52 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen. Sie findet keine Anwendung, wenn im Einzelfall nach anderen Rechtsvorschriften eine gleichartige oder eine weitergehende Melde- oder Anzeigepflicht gegenüber den für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Behörden besteht. |
URL-Adresse | https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=11842&menu=1&sg=0&keyword=Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung | URL-Adresse | https://www.umwelt-online.de/regelwerk/luft/laender/nrw/anzei_gs.htm