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Note

Zum 1. Oktober 2014 außer Kraft getreten.

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge vom 1. April 1993 

Link zum RechtstextDGUV Vorschrift 6

Kerninhalte

Der Unternehmer darf Versicherte,

  • an deren Arbeitsplatz die Auslöseschwelle für die in Anlage 1 aufgeführten
    Gefahrstoffe überschritten wird oder
  • an deren Arbeitsplatz die Auslöseschwelle bei Umgang mit solchen Gefahrstoffen
    überschritten wird, von denen aufgrund neuer gesicherter wissenschaftlicher
    Erkenntnisse die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher
    Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft festgestellt hat, daß sie
    krebserzeugend sind, oder die der Hersteller oder Einführer als solche
    gekennzeichnet hat, oder
  • bei denen die Auswahlkriterien für die in Anlage 1 aufgeführten gefährdenden
    Tätigkeiten erfüllt sind,
    oder
  • für die eine Vorsorgeuntersuchung von der Berufsgenossenschaft im Einzelfall
    angeordnet worden ist, an diesem Arbeitsplatz oder mit dieser Tätigkeit nur
    beschäftigen, wenn sie fristgerecht Vorsorgeuntersuchungen durch einen
    ermächtigten Arzt unterzogen worden sind.
    Der Unternehmer hat die Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen und die Kosten zu
    tragen, soweit dies nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wird.
    Der Unternehmer hat dem ermächtigten Arzt auf Verlangen die zur Durchführung der
    Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu
    erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.
    Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft jährlich auf Verlangen die Anzahl der für
    Vorsorgeuntersuchungen erfaßten Versicherten mitzuteilen. Er hat der
    Berufsgenossenschaft auf Verlangen darzulegen, daß die Gefährdung weder durch
    Ersatz der Gefahrstoffe noch durch technische Maßnahmen gänzlich vermieden oder
    verringert werden kann.
    Solange der Unternehmer nicht selber dafür sorgt, daß die erforderlichen
    Untersuchungen von einem ermächtigten Arzt durchgeführt werden, kann die
    Berufsgenossenschaft diese Untersuchungen veranlassen. Der Unternehmer hat der
    Berufsgenossenschaft die hierfür erforderlichen Angaben zu übermitteln.

    Diese berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift gilt für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge.