/wiki/spaces/KUN/overview 4 Bund 4.2 Verordnungen
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Link zum Rechtstext | Verordnung über das Genehmigungsverfahren |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Für die in Diese Verordnung regelt die Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb einer im Anhang der 4. BImSchV(Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) genannten Anlagen ist das Verfahren bei der Erteilung
nach dieser Verordnung durchzuführen. Neue Anlagen bedürfen einer Genehmigung nach § 4 BImSchG; Änderungen sind gemäß § 15 BImSchG anzeigepflichtig, wesentliche Änderungen gemäß § 16 BImSchG genehmigungspflichtig. |
Tags | 9. Bundesimmissionsschutzverordnung; Neunte Bundesimmissionsschutzverordnung; 9. BundesimmissionsschutzV; Neunte BundesimmissionsschutzV; 9. BundesimmissionsschutzVO; Neunte BundesimmissionsschutzVO |
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