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Link zum Rechtstext

Jugendarbeitsschutzgesetz

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend vom 12. April 1976

Kerninhalte

Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, 

  • in der Berufsausbildung, 
  • als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter, 
  • mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind, 
  • in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.


Es gilt nicht 

  • für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
    - aus Gefälligkeit,
    - auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,
    - in Einrichtungen der Jugendhilfe,
    - in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter
    erbracht werden, 
  • für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.

Es ist aushangpflichtig und allen Beschäftigten zugänglich zu machen.

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