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Halbleiterschutzgesetz

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz über den Schutz der topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen vom 22. Oktober 1987

Kerninhalte

Mit diesem Gesetz werden dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien) geschützt, wenn und soweit sie Eigenart aufweisen.

Eine Topographie weist Eigenart auf, wenn sie als Ergebnis geistiger Arbeit nicht nur durch bloße Nachbildung einer anderen Topographie hergestellt und nicht alltäglich ist.

Besteht eine Topographie aus einer Anordnung alltäglicher Teile, so wird sie insoweit geschützt, als die Anordnung in ihrer Gesamtheit Eigenart aufweist.

Der Schutz erstreckt sich nicht auf die der Topographie zugrundeliegenden Entwürfe, Verfahren, Systeme, Techniken oder auf die in einem mikroelektronischen Halbleitererzeugnis gespeicherten Informationen, sondern nur auf die Topographie als solche.