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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Landesabwasserabgabengesetz vom 29. Mai 1993

Kerninhalte

Dieses Gesetz bestimmt, dass, wenn einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet ist, bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz bleibt, als sie nach dem geschätzten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird.

Es regelt die Ermittlung/Festlegung der Jahresschmutzwassermenge, die Abgabepflicht der Einleiter und die Ausnahmen sowie die Abgabefreiheit von Niederschlagswasser.

Es bestimmt zudem den Veranlagungszeitraum und die Fälligkeit der Abgabe sowie die höhere Wasserbehörde als für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes zuständige Behörde.