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Link zum Rechtstext | Niederspannungsanschlussverordnung |
Bezeichnung/ Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach dem Energiewirtschaftsgesetz (§ 18 Abs. 1) jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben.Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind.Sie gilt nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas. |