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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten vom 2. November 2007 |
Kerninhalte | Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von - Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;
- Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht;
- Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für - Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
- Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen,
- Ausstellungsräume in Museen,
- Fliegende Bauten.
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