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Link zum Rechtstext | Revision 5 |
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Kerninhalte | Diese Gefahrgutregeln der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) beschreiben das Verfahren der Durchführung der Prüfung und Inspektionen von Intermediate Bulk Containern (IBC) gemäß ADR/RID/IMDG-Code Unterabschnitte 6.5.4.4 (Inspektion und Prüfung jedes metallenen IBC, starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC) und 6.5.4.5 (Reparierte IBC) sowie das Verfahren der Anerkennung von Inspektionsstellen gemäß § 8 Nr. 3 der GGVSEB durch die BAM. |