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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

NormhistorieABl. EU

Kerninhalte

Diese Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Geldwäsche undTerrorismusfinanzierung und Terrorismusfinanzierung untersagt werden.

Sie gilt für

  • Kreditinstitute,
  • Finanzinstitute,
  • Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater,
  • Notare und andere selbständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen,
  • Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften,
  • Immobilienmakler
  • andere Personen, die mit Gütern handeln, soweit sie Zahlungen in Höhe von 15.000 EUR oder mehr in bar tätigen oder entgegennehmen, und
  • Kasinos.