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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle (Ausgabe Februar 2008) |
Link zum Rechtstext | TRGS 521 |
Kerninhalte | Diese Technische Regel für Gefahrstoffe gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle, bei denen als krebserzeugend eingestufte Faserstäube freigesetzt werden. Für Tätigkeiten mit neuer Mineralwolle gelten die Schutzmaßnahmen der TRGS 500. Sie beschreibt Schutzmaßnahmen, die bei Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle ergriffen werden müssen. |
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