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Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 16. September 1974

Link zum Rechtstext

Kommunale Zusammenarbeit

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Kerninhalte

Dieses Gesetz bestimmt, dass Gemeinden und Landkreise zur kommunalen Zusammenarbeit Zweckverbände und gemeinsame selbstständige Kommunalanstalten bilden sowie öffentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen können, um bestimmte Aufgaben, zu deren Erledigung sie berechtigt oder verpflichtet sind, für alle oder einzelne gemeinsam zu erfüllen. Zur gemeinsamen Durchführung bestimmter Aufgaben können sie zudem gemeinsame Dienststellen bilden.

Bezeichnung

Landesrecht BW

URL-Adresse

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=KomZG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true

Bezeichnung

Umwelt-Online

URL-Adresse

https://www.umwelt-online.de/regelwerk/allgemei/laender/bw/gkz_ges.htm