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Ein kleines Präsent zu Weihnachten scheint üblich unter Geschäftspartnern

...

, doch Unternehmen sollten klare Regeln zum Umgang mit Geschenken vorgeben

...

, anderenfalls drohen schnell Schwierigkeiten – für Unternehmen ebenso wie für Mitarbeiter.

 

Zu Weihnachten haben Zuwendungen an Mitarbeiter Hochkonjunktur. Oft Oftmals handelt es sich um eine kleine Aufmerksamkeiten, oft Aufmerksamkeit oder um eine kleine Erinnerung an die fruchtbaren Geschäftsbeziehungen, manchmal auch um konkrete Erwartungen. Doch wann verstößt der Mitarbeiter gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er Geschenke von Geschäftspartnern annimmt?  Oder Und wann sollte das Unternehmen selbst handeln?

Explizite Regeln oder Nebenpflicht
Es ist nicht grundsätzlich verboten, Geschenke von Geschäftspartnern anzunehmen. Grenzen können kann es zum Beispiel durch gesetzlicheaufgrund gesetzlicher, tarif- oder arbeitsvertragliche Regeln existierenarbeitsvertraglicher Regelungen geben.

Prüfen, ob es Compliance-Regeln

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gibt.
Ob mit oder ohne expliziten explizite (Compliance-)Regeln: Arbeitgeber müssen davon ausgehen können, dass ihre Mitarbeiter unbestechlich sind. Auch ohne ausdrückliche Regelung besteht daher eine entsprechende Nebenpflicht des Arbeitnehmers. Daher dürfte es dem Mitarbeiter regelmäßig auch verboten untersagt sein, Geschenke mit erheblichem Wert anzunehmen.

Keine Bestechlichkeit, kein fester

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Geschenkwert
Letztlich existiert jedoch keine feste Grenze. Hängt das angenommene Geschenk unmittelbar von einer Gegenleistung ab, verhält sich der Mitarbeiter regelmäßig in der Regel pflichtwidrig.

Bei Verstoß gegen die Nebenpflicht oder bestehende explizite Regeln ist eine Kündigung des Mitarbeiters möglich. Regelmäßig wird jedoch zuvor (zumindest) eine Abmahnung erforderlich sein.

Für Unternehmen kann es sinnvoll sein, eine Compliance-Struktur einzuführen. Zwar besteht keine allgemeine Verpflichtung dazu, durch entsprechende Vorschriften können sich Verantwortlichen Verantwortliche jedoch von der Haftung befreien – und den Imageverlust des Unternehmens minimieren. Wie auch immer entsprechende Vorgaben aussehen, ein Annahmeverbot oder entsprechende Anzeigepflichten sollten Mitarbeitern stets offen in einer allgemeinen Regelung den Mitarbeitern mitgeteilt werden.

Mitbestimmung des Betriebsrats
Dabei ist zu beachten, dass entsprechende Vorschriften das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betreffen. Deshalb ist der Betriebsrat zwingend zu beteiligen nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Betriebsverfassungsgesetz der Betriebsrat zwingend zu beteiligen. Er kann also letztlich über eine entsprechende Betriebsvereinbarung verhandeln. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich dabei nur auf den das Ordnungsverhalten konkret regelnden Teil.

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