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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Umweltschutzes vom 9. Juni 2008 |
KerninhalteEine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmlichen Gesetzes oder einer aufgrund eines solchen erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG-, vgl. jedoch auch § 1 Abs. 2 OWiG). | Diese Richtlinien enthalten für Niedersachsen Bestimmungen für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Umweltschutzes. |