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Für Betriebsfeiern regt der Bund der Steuerzahler (BdSt) eine Vereinheitlichung der Regeln an. Konkret geht es um Steuerregeln für die Abrechnung von Betriebsfesten im Lohn- und im Umsatzsteuerrecht. Hintergrund ist ein pünktlich zur Weihnachtssaison veröffentlichtes Verwaltungsschreiben aus dem Bundesfinanzministerium. Danach müssen Unternehmer bei der Lohnabrechnung und der umsatzsteuerlichen Würdigung der Betriebsveranstaltung eventuell unter Umständen unterschiedlich rechnen. Der BdSt sagt: Das sollte vermieden werden!, was nach Ansicht des BdSt möglichst vermieden werden sollte.

Das Bundesfinanzministerium hat in diesem Oktober ein neues Verwaltungsschreiben zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen veröffentlicht (NWB DokID: YAAAF-06296). Gegenstand ist eine gesetzliche Neuregelung zum 1. 1.2015: Danach bleiben Januar 2015, der zufolge Zuwendungen des Arbeitsgebers Arbeitgebers an seine Mitarbeiter im Rahmen einer Betriebsveranstaltung bis zu einem Freibetrag von 110,00 Euro steuer- und sozialabgabenfrei bleiben.

Überschreitet der Arbeitgeber diese die 110-Euro-Grenze, unterliegt nur derjenige Teil der Lohnbesteuerung, der den Freibetrag übersteigt. Diese Änderung gilt jedoch nicht für die Umsatzsteuer, so das Ministerium. Das heißt: Wird der Freibetrag von 110,00 Euro pro Mitarbeiter überschritten, entfällt der Vorsteuerabzug für den kompletten Betrag.

Der Bund der Steuerzahler BdSt schlägt vor: Das , das Umsatzsteuerrecht sollte an das Lohnsteuerrecht angepasst werdenanzupassen, weil die unterschiedlichen Rechenwege den Arbeitgebern unnötigen Aufwand bereiten. Geht unserer Wenn der Vorschlag durchdurchgeht, würde sowohl im Lohn- als auch im Umsatzsteuerrecht nur der den 110-Euro-Betrag übersteigende Teil steuerlich relevant sein.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung v. vom 19. 11.November 2015