/wiki/spaces/KUN/overview /wiki/spaces/KUN/pages/1780576
...
Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Zweck dieses Gesetzes ist es, durch ein umfassendes Informationsrecht die bei den in § 2 Absatz 3 bezeichneten ( behördlichen ) Stellen vorhandenen Informationen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen und zu verbreiten, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen. Der Veröffentlichungspflicht unterliegen vorbehaltlich der §§ 4 bis 7 und 9: Vorblatt und Petirum von SenatsbeschlüssenMitteilungen des Senats an die Bürgschaftin öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse nebst den zugehörigen Protokollen und AnlagenVerträge der DaseinsvorsorgeHaushalts-, Stellen-, Bewirtschaftungs-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und AktenpläneGlobalrichtlinien, Fachanweisungen und Verwaltungsvorschriftenamtliche Statistiken und TätigkeitsberichteGutachten und Studien, soweit sie von Behörden in Auftrag gegeben wurden, in die Entscheidung der Behörde einfließen oder ihrer Vorbereitung dienenGeodatenErgebnisse von Messungen, Beobachtungen und sonstigen Erhebungen über schädliche Umwelteinwirkungen, Umweltgefährdungen sowie über den Zustand der Umwelt, die von einer Behörde außerhalb ihrer Überwachungstätigkeit im Einzelfall durchgeführt werdendas Baumkatasteröffentliche Pläne, insbesondere Bauleit- und Landschaftsplänedie wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen und -vorbescheideSubventions- und Zuwendungsvergabendie wesentlichen Unternehmensdaten städtischer Beteiligungen einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen für die Leitungsebene. |