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Link zum Rechtstext

Hamburgisches TransparenzG

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Hamburgisches Transparenzgesetz vom 19. Juni 2012

Kerninhalte

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch ein umfassendes Informationsrecht die bei den in § 2 Absatz 3 bezeichneten ( behördlichen ) Stellen vorhandenen Informationen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen und zu verbreiten, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen.
Der Veröffentlichungspflicht unterliegen vorbehaltlich der §§ 4 bis 7 und 9:

  • Vorblatt und Petirum von Senatsbeschlüssen
  • Mitteilungen des Senats an die Bürgschaft
  • in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse nebst den zugehörigen Protokollen und Anlagen
  • Verträge der Daseinsvorsorge
  • Haushalts-, Stellen-, Bewirtschaftungs-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne
  • Globalrichtlinien, Fachanweisungen und Verwaltungsvorschriften
  • amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte
  • Gutachten und Studien, soweit sie von Behörden in Auftrag gegeben wurden, in die Entscheidung der Behörde einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen
  • Geodaten
  • Ergebnisse von Messungen, Beobachtungen und sonstigen Erhebungen über schädliche Umwelteinwirkungen, Umweltgefährdungen sowie über den Zustand der Umwelt, die von einer Behörde außerhalb ihrer Überwachungstätigkeit im Einzelfall durchgeführt werden
  • das Baumkataster
  • öffentliche Pläne, insbesondere Bauleit- und Landschaftspläne
  • die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen und -vorbescheide
  • Subventions- und Zuwendungsvergaben
  • die wesentlichen Unternehmensdaten städtischer Beteiligungen einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen für die Leitungsebene

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