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Link zum Rechtstext | Denkmalschutzgesetz |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1980 |
Kerninhalte | Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden. Denkmalschutz und Denkmalpflege obliegen dem Land, den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach näherer Bestimmung dieses GesetzesDieses Gesetz regelt für Nordrhein-Westfalen den Denkmalschutz und die Denkmalpflege. |