Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Landes-Imissionsschutzgesetz Berlin |
Kerninhalte | Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb, die Änderung, die Stilllegung und die Beseitigung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie für das Verhalten von Personen, soweit hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können. |
Rechtsnorm-Links |
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URL-Adresse | http://gesetze.berlin.de/default.aspx?bcid=Y-100-G-BlnLImSchG | Rechtsnorm-Links |
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