wesentliche Rechtsnormen | ||
Gesetzl. Kurzzeichen | (Kurz-)Bezeichnung | wesentliche Rechtspflichten |
8. ProdSV | Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen | ArbMedVV: Angebotsvorsorge - § 5 Es ist zu ermitteln, inwieweit Mitarbeiter eine Vorsorge anzubieten ist. Der Anhang der ArbMedVV listet Tätigkeiten von Mitarbeitern auf, die eine Angebotsvorsorge erforderlich machen. Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten. Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des oder der Beschäftigten stehen kann, so hat er ihm oder ihr unverzüglich Angebotsvorsorge anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können. Der Betriebsarzt hat der oder dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung darüber auszustellen, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat; die Vorsorgebescheinigung enthält auch die Angabe, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist.
§ 5a: Wunschvorsorge (über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.)
ArbMedVV: Pflichtvorsorge - § 4 Es ist zu ermitteln, inwieweit Pflichtuntersuchungen für Mitarbeiter durchzuführen sind. Der Anhang der ArbMedVV listet Tätigkeiten von Mitarbeitern auf, die eine Pflichtvorsorge erforderlich machen. Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat. Der Betriebsarzt hat der oder dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung darüber auszustellen, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat; die Vorsorgebescheinigung enthält auch die Angabe, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist. ArbMedVV: Vorsorgekartei - § 3 § 3: Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; die Kartei kann automatisiert geführt werden. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Anordnung eine Kopie der Vorsorgekartei zu übermitteln. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen; das Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt. ArbSchG: Allgemeines - Arbeitsschutz Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: -> Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; -> Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; -> bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; -> Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; -> individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; -> spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen; -> den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; -> mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
ArbSchG: Angebotsvorsorge - § 11 Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
ArbSchG: § 5: Beurteilung der Arbeitsbedingungen - Gefährdungsbeurteilung Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch -> die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, -> physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, -> die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmittel, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, -> die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, -> unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten, -> psychische Belastungen bei der Arbeit.
ArbSchG: Unterweisung - § 12 Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit wahrend ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
ArbSchG: Organisation - Rechte und Pflichten der Beschäftigten § 15: Pflichten der Beschäftigten Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere. Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.
§ 16: Besondere Unterstützungspflichten Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständige Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen.
§ 17: Rechte der Beschäftigten Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Für Beamtinnen und Beamte des Bundes ist § 125 des Bundesbeamtengesetzes anzuwenden. Entsprechendes Landesrecht bleibt unberührt. Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Die in Absatz 1 Satz 2 und genannten Vorschriften sowie die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung und des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deutsche Bundestages bleiben unberührt.
BetrSichV: Betriebsanweisung - § 12 Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über -> vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln einschließlich damit verbundener Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung, -> erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen und -> Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen. Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung eines Arbeitsmittels zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für einfache Arbeitsmittel, für die nach § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes nach den Vorschriften zum Bereitstellen auf dem Markt eine Gebrauchsanleitung nicht mitgeliefert werden muss. Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine mitgelieferte Gebrauchsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthält, die einer Betriebsanweisung entsprechen. Die Betriebsanweisung oder die Gebrauchsanleitung muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abgefasst sein und den Beschäftigten an geeigneter Stelle zur Verfügung stehen. Die Betriebsanweisung oder Bedienungsanleitung ist auch bei der regelmäßig wiederkehrenden Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes in Bezug zu nehmen. Die Betriebsanweisungen müssen bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. Ist die Verwendung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefährdungen verbunden, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass diese nur von hierzu beauftragten Beschäftigten verwendet werden.
BetrSichV: Unterweisung - § 12 Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vor Aufnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogen anhand der vorhandenen Informationen zu unterweisen. Danach hat er in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durchzuführen. Das Datum einer jeden Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hat er schriftlich festzuhalten.
|
AMR 2.1 | Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorge | |
AMR 3.1 | Auskünfte/Informationsbeschaffung | |
AMR 5.1 | Angebot von Vorsorgeuntersuchungen | |
AMR 6.1 | Aufbewahrungsfristen | |
AMR 6.3 | Vorsorgebescheinigung | |
ArbMedVV | Arbeitsmedizinische Vorsorge-Verordnung | |
ArbSchG | Arbeitsschutzgesetz | |
ArbStättV | Arbeitsstättenverordnung | |
ASR A2.2 | Maßnahmen gegen Brände | |
ASR A2.3 | Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan | |
ASR A3.6 | Lüftung | |
ASR A4.3 | Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe | |
BetrSichV 2015 | Betriebssicherheitsverordnung | |
DGUV Information 209-011 | Gasschweißer | |
DGUV Information 209-016 | Schadstoffe beim Schweißen und bei verwandten Verfahren | |
DGUV Regel 100-500 | Betreiben von Arbeitsmitteln | |
DGUV Regel 112-189 | Benutzung von Schutzkleidung | |
DGUV Regel 112-192 | Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz | |
DGUV Regel 112-195 | Benutzung von Schutzhandschuhen | |
DGUV Regel 113-001 | Explosionsschutz-Regeln | |
GefStoffV | Gefahrstoffverordnung | |
LasthandhabV | Lastenhandhabungsverordnung | |
ODV | Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung | |
OStrV | Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung | |
PSA-BV | PSA-Benutzungsverordnung | |
Richtlinie 2010/35/EU | Ortsbewegliche Druckgeräte | |
TRBS 2111 | Mechanische Gefährdungen – Allgemeine Anforderungen | |
TRBS 2152 Teil 1/TRGS 721 | Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Beurteilung der Explosionsgefährdung | |
TRBS 2152 Teil 2/TRGS 722 | Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre | |
TRBS 2152/TRGS 720 | Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Allgemeines | |
TRBS 3145/TRGS 745 | TRBS 3145/TRGS 725 (alt) | |
TRGS 201 | Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen | |
TRGS 400 | Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen | |
TRGS 407 | Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung | |
TRGS 500 | Schutzmaßnahmen | |
TRGS 528 | Schweißtechnische Arbeiten | |
TRGS 555 | Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten | |
TRGS 800 | Brandschutzmaßnahmen | |
TRGS 900 | Arbeitsplatzgrenzwerte | |
TROS IOS – Teil 1 | TROS Inkohärente Optische Strahlung – Teil 1 | |
TROS IOS – Teil 2 | TROS Inkohärente Optische Strahlung – Teil 2 | |
TROS IOS – Teil 3 | TROS Inkohärente Optische Strahlung – Teil 3 | |
TROS IOS – Teil Allgemeines | TROS Inkohärente Optische Strahlung – Teil Allgemeines | |
Verordnung (EU) 2016/425 | PSA-Verordnung |
Page Comparison
General
Content
Integrations