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Kurzbezeichnung | Entwässerungssatzung |
Bezeichnung | Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Gundelfingen a. d. Donau vom 18. November 2016 |
Rechtsebene | Gundelfingen |
Art der Norm | Satzung |
Kerninhalte | Regelungen zum Anschluss- und Benutzungsrecht der öffentlichen Entwässerungsanlage. Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird. Dieses Recht besteht nicht,> wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungsanlage übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt.> solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist. |
Rechtsnorm-Links |
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Bezeichnung | Stadt Gundelfingen |
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Gesetzl. Kurzzeichen |