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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 22. Dezember 2015 |
Kerninhalte | Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen1Grundsätzen 1. die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden, und2 und 2. die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen->
so früh wie möglich berücksichtigt werden. |