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Monatliche Zahlungen

Vierteljährliche Zahlungen

Umsatzsteuer
(USt)

Vorauszahlung am 10. jeden Monats für Monatszahler bzw. am 10.1., 10.4., 10.7., 10.10. für Vierteljahreszahler (§ 18 UStG)







 

 

 

 

Einkommensteuer
(ESt)

Vorauszahlung (auch der § 13a-Landwirte) am 10.3., 10.6., 10.9., 10.12. (§ 37 EStG)

[13.3., 13.6., 13.9., 13.12.]*

Lohnsteuer
(LSt)

Abführung, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr die einbehaltene LSt betrug:

  • mehr als 4.000 €: am 10. jeden Monats
  • mehr als 1.080 €, aber nicht mehr als 4.000 €: am 10.1., 10.4., 10.7., 10.10.
  • nicht mehr als 1.080 €: am 10.1. (§ 41a EStG)

Kirchensteuer
(KiSt) für Veranlagte

Kirchensteuer
(KiLSt)

Körperschaftsteuer
(KSt)

Vorauszahlung am 10.3., 10.6., 10.9., 10.12. (§ 31 KStG)

[13.3., 13.6., 13.9., 13.12.]*

Vergnügungsteuer
(VergnSt)

Zahlung am 10. jeden Monats. Termine jedoch örtlich verschieden, bei Gemeinde zu erfragen. Die Vergnügungsteuer wird nicht in allen Ländern erhoben.

Gewerbesteuer
(GewSt)

Vorauszahlung am 15.2., 15.5., 15.8., 15.11. (§ 19 GewStG)

[20.2., 18.5., 20.8., 19.11.]*

Versicherungsteuer
(VersSt)

Anmeldung und Zahlung am 15. jeden Monats für Monatszahler bzw. am 15.1., 15.4., 15.7., 15.10. für Vierteljahreszahler (§ 8 VersStG)

Kraftfahrzeugsteuer
(KraftSt)

Zahlung im Voraus für 1 Jahr; wenn Jahressteuer mehr als 500 € halbjährliche Zahlung, wenn Jahressteuer mehr als 1.000 € vierteljährliche Zahlung möglich (§ 11 KraftStG)

Feuerschutzsteuer
(FeuerschSt)

Anmeldung und Zahlung am 15. jeden Monats für Monatszahler bzw. am 15.1., 15.4., 15.7., 15.10. für Vierteljahreszahler (§ 8 FeuerschStG)

Grundsteuer
(GrSt)

Zahlung am 15.2., 15.5., 15.8., 15.11. Abweichende Fälligkeiten nach gemeindlicher Bestimmung: Jahresbeträge unter 15 € am 15.8., Jahresbeträge unter 30 € am 15.2. und 15.8. (§ 28 GrStG) [20.2., 18.5., 20.8., 19.11.]*

Sozialversicherungsbeitrag

Wertstellung am drittletzten Bankarbeitstag des Lohnabrechnungszeitraums auf dem Einzugsstellenkonto
(§ 23 SGB IV)

  

 

  • Die Zahlen in Klammern bezeichnen den letzten Tag der Schonfrist für Steuerzahlungen.
  • Alle Angaben erfolgen, unter Berücksichtigung von bundesweiten Feiertagen, ohne Gewähr. In einigen Bezirken gelten abweichende Termine; es empfiehlt sich daher, sich bei seinem Finanzamt, Gemeindesteueramt, der IHK oder seinem Berufsverband zu erkundigen.
  • Bei verspäteter Steuerzahlung bis zu drei Tagen werden Zuschläge nicht erhoben (§ 240 Abs. 3 AO). Diese Schonfrist entfällt bei Barzahlung und Zahlung per Scheck.
    Beachten Sie: Der Scheck muss spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen!

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