Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Bayerisches Landesplanungsgesetz | |
URL-Adresse | http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-LPlGBY2005pELS&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr | |
URL-Adresse | https://www.umwelt-online.de/regelwerk/bau/laender/bay/lplg.htmKerninhalte | Aufgabe der Landesplanung ist es, nach Maßgabe des Raumordnungsgesetzes (ROG) und dieses Gesetzes den Gesamtraum Bayerns und seine Teilräume auf Grund einer fachübergreifenden Koordinierung unter den Gesichtspunkten der Raumordnung zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind gleichwertige und gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen zu schaffen und zu erhalten.
2. raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen aufeinander abzustimmen. |
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