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Versammlungsstättenverordnung
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Kerninhalte | Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von 1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben; 2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht; 3. Sportstadien, die mehr als 5000 Besucher fassen.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für 1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind, 2. Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen, 3. Ausstellungsräume in Museen, 4. Fliegende Bauten. |
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