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Kurzbezeichnung/Link

Erneuerbare-Energien-GesetzGefStoffV

Letzte gesetzliche Änderung

2603.0702.20162015

Erscheinungsort

BGBl. I Nr. 33 59 S. 10661643; BGBl. I Nr. 37 4 S. 178649

Erschienen am

2430.0711.20142010

Review-Datum1201.0809.2016

Reviews

Betroffenheit

Übertragungsnetz- und Elektrizitätsversorgungsnetzbetreiber

Nachricht

Durch das neue Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (kurz: Strommarktgesetz) wurden die Rahmenbedingungen geschaffen, um die Stromversorgung volkswirtschaftlich kosteneffizient und umweltverträglich weiterzuentwickeln und die Versorgungssicherheit bei der Transformation des Energieversorgungssystems zu gewährleisten („Strommarkt 2.0“).
Zu den wesentlichen Änderungen des EEG 2014 aufgrund des Strommarktgesetzes zählen:
  • Der bisherige § 6 zum Anlagenregister wurde im Hinblick auf das neue Marktstammdatenregister (§ 111e EnWG), das ein separates Anlagenregister für erneuerbare Energien entbehrlich macht, neu gefasst. Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetzagentur nun mindestens folgende Daten übermitteln (§ 111f Nummer 6 Buchstabe a bis d EnWG):
    • den Namen des Datenverantwortlichen, seine Anschrift, seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse
    • den Standort der Anlage
    • die genutzten Energieträger
    • die installierte Leistung der Anlage
    • technische Eigenschaften der Anlage
    • Daten zum Energieversorgungsnetz, an das die Anlage angeschlossen ist,
      Sie müssen zudem angeben, ob sie für den in der Anlage erzeugten Strom eine finanzielle Förderung in Anspruch nehmen wollen.
  • § 12 (Erweiterung der Netzkapazität) Absatz 3 wurde ein neuer Satz angefügt, der mit dem Verweis auf den neuen Absatz 2 von § 11 (Betrieb von Energieversorgungsnetzen) EnWG auf die Möglichkeit der Berücksichtigung der sogenannten Spitzenkappung hinweist: Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen können für einen bedarfsgerechten, wirtschaftlich zumutbaren Ausbau der Elektrizitätsversorgungsnetze die jährlich erzeugte Strommenge je unmittelbar an ihr Netz angeschlossenen Windkraft- und Photovoltaikanlagen um bis zu drei Prozent reduzieren. Die Entschädigung erfolgt wie bei regulären Einspeisungen nach der Härtefallregelung gemäß § 15.
  • § 19 (Förderanspruch für Strom) wurde ein neuer Absatz 1a eingefügt, der klarstellt, dass eine finanzielle Förderung nach dem EEG 2014 und eine Begünstigung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 StromStG nicht miteinander kumuliert werden können, soweit der Strom durch ein Netz durchgeleitet wird. Die Regelung ist strommengen- und nicht anlagenbezogen. Eine Kumulierung von EEG-Förderung und Stromsteuerbegünstigung ist auch nicht in Fällen kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe möglich.
  • Der Wechsel zwischen den Veräußerungsformen (geförderte/sonstige Direktvermarktung, Einspeisevergütung für kleine Anlagen in Ausnahmefällen) hängt jetzt von einer weiteren Voraussetzung ab. Gemäß dem neuen § 20 Abs. 2 Satz 3 muss künftig die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage im Viertelstundentakt gemessen und bilanziert werden; bei Verstoß verringert sich die Förderung auf null.

Die Änderungen gelten seit 30. Juli 2016 – mit Ausnahme von § 19 Absatz 1a, der rückwirkend zum 1. Januar 2016 anzuwenden ist.

Handlungsempfehlung

Übermitteln Sie der Bundesnetzagentur die erforderlichen Daten nach § 111f EnWG. Prüfen Sie, ob Sie besser eine finanzielle Förderung nach dem EEG oder eine Begünstigung nach dem Stromsteuergesetz in Anspruch nehmenBetriebe, die mit gefährlichen Stoffen umgehen; Betreiber von Chloralkielektrolysen unter Verwendung von Chrysotil (Asbest); Gefahrstoffbeauftragter; Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Nachricht

Mit einer sogenannten Artikelverordnung sollen die GefStoffV (Artikel 1) und die BetrSichV 2015 (Artikel 2) sowie die ArbMedVV und die BaustellV (Artikel 3 – nur Folgeänderungen) geändert werden. Anlass ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/27/EU zur Änderung von Arbeitsschutzrichtlinien zur Anpassung an die Regelungen der EU-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung, und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung). Die Umsetzungsfrist ist bereits abgelaufen (siehe auch Review zur BetrSichV 2015).

Zur Umsetzung sind formale Änderungen der Arbeitsschutzregelungen der GefStoffV erforderlich, wobei die EU-Richtlinie 1:1 umgesetzt wird. Zusätzlich werden die Regelungen zum Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen in der GefStoffV kompatibel zur CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) und zur EU-Biozid-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 528/2012) gestaltet und formal an die Begrifflichkeiten der beiden EU-Verordnungen angepasst. Z.B. wird die bisherige Definition der Begriffe krebserzeugend, ergutverändernd und fruchtbarkeitsgefährdend geändert: „Erbgutverändernd“ wird „keimzellmutagen“ und „fruchtbarkeitsgefährdend“ wird „reproduktionstoxisch“.

Wesentlich bei der Anpassung ist die Umstellung der bisherigen Gefährlichkeitsmerkmale auf die Gefahrenklassen. Hierdurch werden die bis zum 1. Juni 2015 noch zulässigen alten Kennzeichnungsvorschriften durch die nach der CLP-Verordnung vorgeschriebenen neuen Vorgaben ersetzt. Darüber hinaus wird in der GefStoffV deklaratorisch auf solche Vorschriften der CLP-Verordnung verwiesen, die einen direkten Bezug zu den Regelungsinhalten der GefStoffV haben. Mit dieser Verknüpfung werden Zusammenhänge klargestellt und dadurch die Anwenderfreundlichkeit erhöht.

Für fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe entfällt künftig die Pflicht zur Führung eines personenbezogenen Expositionsverzeichnisses, das aktuell zu halten und 40 Jahre aufzubewahren ist. Ebenso entfällt die Pflicht, die fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffe nur unter Verschluss aufzubewahren.

Eine grundlegende Neufassung der GefStoffV ist mit der geplanten Änderung nicht verbunden, da die Umsetzung des Risikokonzepts, die Aktualisierung der Regelungen zu Asbest und die grundlegende Modernisierung der Regelungen zu Begasungen und zur Schädlingsbekämpfung nicht Gegenstand des Entwurfs sind und erst im Rahmen eines späteren, gesonderten Verordnungsverfahrens erfolgen sollen.

§ 10 „Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B“ wurde um eine Ausnahme für Betreiber von Chloralkalielektrolysen mit Verwendung von Chrysotil (in Diaphragmen oder zur Wartung dieser) ergänzt. Abweichend von der bestehenden REACH-Beschränkung (siehe auch Review zur REACH-Verordnung vom 2. Juli 2016) ist der Einsatz von Chrysotil erlaubt, wenn

  • keine asbestfreien Ersatzstoffe, Gemische oder Erzeugnisse auf dem Markt angeboten werden oder
  • die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe, Gemische oder Erzeugnisse zu einer unzumutbaren Härte führen würde

und die Konzentration der Asbestfasern in der Luft am Arbeitsplatz unterhalb von 1.000 Fasern je Kubikmeter liegt. Bei Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung ist jedoch jährlich bis zum 31. Januar der Bundesstelle für Chemikalien ein Bericht zu übermitteln, aus dem die Menge an Chrysotil hervorgeht, die in Diaphragmen, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, im Vorjahr verwendet wurde. Die Ergebnisse der Arbeitsplatzmessungen sind in den Bericht aufzunehmen.

eco Compliance wird Sie weiter auf dem Laufenden halten.

Handlungsempfehlung

Verwenden Sie die neuen vorgeschriebenen Kennzeichnungsvorschriften der CLP-Verordnung.

Rechtsnorm-Links

Bezeichnung

REVIEW 1201.0809.2016 (Art. 9)

URL-Adresse

http://www.bgblbmas.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl116s1786.pdfSharedDocs/Downloads/DE/Thema-Arbeitsschutz/verordnung-aenderung-arbeitsschutzverordnungen.pdf?__blob=publicationFile&v=2