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Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 10. Juli 2003

Kerninhalte

Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung ist
1. die übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes,
2. die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen der Behörden des Bundes und des Landes, der bundesunmittelbaren und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen), der Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 sowie der sonstigen Personen des Privatrechts mit den Erfordernissen der Raumordnung,
3. die Mitwirkung an der räumlichen Ordnung und Entwicklung des Landes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Rechtsnorm-Links

 

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Landesrecht BW Bürgerservice

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http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=LPlG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-LPlGBW2003pP54

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Umwelt-Online

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