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Außer Kraft

Bezeichnung/Link zum Rechtstext/Link zum Rechtstext

Thüringer Richtlinie zur Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen vom 19. Januar 2004

Kerninhalte

Diese Richtlinie, die von den Länderparlamenten erlassen und regelmäßig aktualisiert wird, legt fest, wie Gerüche als Immissionen entsprechend § 3 Bundesimmissionsschutzgesetz erfasst und beurteilt werden

Immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen und Einführung der Geruchs-Immissionsrichtlinie vom 24. Juni 2016

Kerninhalte

Dieser Erlass, mit dem die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsemissionen in Thüringen eingeführt wird, regelt den Einsatz von Abluftreinigungsanlagen bei Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren (Tierhaltungsanlagen) und den Umgang mit Bioaerosolen in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren von Tierhaltungsanlagen.

Er trifft zudem Regelungen für Bestandsanlagen.

Kleinere Tierhaltungsanlagen, die nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig sind, werden von ihm nicht erfasst; für diese Anlagen richten sich die Betreiberpflichten nach § 22 BImSchG.

 TagsGerImmissions-Richtlinie Thür; GeruchsImm-Richtlinie Thür; GerImmissions-RL Thür; GeruchsImm-RL Thür; GEIM-Richtlinie Thür; GEIM-RL Thür