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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Bayerisches Landesplanungsgesetz vom 25. Juni 2012 |
Link zum Rechtstext | BayLplG |
Kerninhalte | Aufgabe der Landesplanung ist es, nach Maßgabe des Raumordnungsgesetzes (ROG) und dieses Gesetzes den Gesamtraum Bayerns und seine Teilräume auf Grund einer fachübergreifenden Koordinierung unter den Gesichtspunkten der Raumordnung zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind gleichwertige und gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen zu schaffen und zu erhalten. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind
Landesplanung ist Aufgabe des Staates. |
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