Versions Compared

Key

  • This line was added.
  • This line was removed.
  • Formatting was changed.

/wiki/spaces/KUN/overview   4 Bund 4.2 Verordnungen

...

 

Link zum Rechtstext

Aufzugsverordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz vom 17. Juni 1998

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen

Aufzügen, die

ist auf neue Aufzüge anzuwenden, die in den Verkehr gebracht oder ausgestellt werden, wenn diese Aufzüge

  • Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen und
  • bestimmt sind zur Personenbeförderung,
  • Sicherheitsbauteilen, die in Aufzügen im Sinne der Nummer 1 verwendet werden, und
  • Bauteilen, die in Aufzüge im Sinne der Nummer 1 eingebaut werden sollen.

Sie gilt nicht für

  • Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 Meter pro Sekunde,
  • Baustellenaufzüge,
  • seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,
  • zur Personen- und Güterbeförderung oder nur zur Güterbeförderung.

Auf Aufzüge, die nur zur Güterbeförderung bestimmt sind, ist sie nur dann anzuwenden, wenn die Aufzüge über betretbare Lastträger und über Steuereinrichtungen, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, verfügen.

Sie ist auch auf neue Sicherheitsbauteile für Aufzüge anzuwenden, die auf dem Markt bereitgestellt oder ausgestellt werden.

Sie ist nicht anzuwenden auf

  • Aufzüge, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte konzipiert und gebaute Aufzügegebaut sind,
  • Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,
  • SchachtförderanlagenBaustellenaufzüge,
  • Fahrtreppen und Fahrsteige,
  • Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern und Darstellerinnen während künstlerischer Vorführungen,
  • in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge,
  • mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die , die in Beförderungsmitteln eingebaut sind,
  • Hebezeuge, die mit einer Maschine verbunden sind und ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen, einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkten an Maschinen, bestimmt sind,
  • Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,
  • Zahnradbahnen,
  • Fahrtreppen und Fahrsteige15 Metern pro Sekunde,
  • Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,
  • Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern bei künstlerischen Vorführungen,
  • Schachtförderanlagen,
  • seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,
  • Zahnradbahnen.
Tags

12. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; 12. Verordnung zum ProdSG; Zwölfte Verordnung zum ProdSG; 12. Produktsicherheitsverordnung; Zwölfte Produktsicherheitsverordnung; Zwölfte ProduktsicherheitsV; Zwölfte ProduktsicherheitsVO; Aufzugsverordnung; AufzugsV; AufzugsVO

...