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/wiki/spaces/KUN/overview   4 Bund 4.2 VerordnungenImage Added Image Added

 

Info

Die neue Fassung der 11. ProdSV gilt ab 20. April 2016.

Link zum Rechtstext

Explosionsschutzverordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz vom 126. Dezember 1996Januar 2016

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung ist auf die folgenden neuen Produkte, die auf dem Markt von neuen 

Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen

bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden, anzuwenden:

  • Geräte und Schutzsysteme, die zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt sind, einschließlich Komponenten für ihren Einbau.
  • Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz , die zur Verwendung außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt sind, die jedoch im Hinblick auf Explosionsgefahren jedoch Explosionsrisiken für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen im Sinne der Nummer 1 erforderlich sind oder dazu beitragen, und Komponenten, die in Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Nummer 1 eingebaut werden sollenzum sicheren Betrieb beitragen.

Sie gilt ist unter anderem nicht füranzuwenden auf:

  • Medizinische Geräte, die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in medizinischen Bereichen bestimmt sind.
  • Geräte und Schutzsysteme, bei denen die Explosionsgefahr ausschließlich durch die Anwesenheit von Sprengstoff Sprengstoffen oder chemisch instabilen Substanzen hervorgerufen wird.
  • Geräte, die zur Verwendung in häuslicher und nicht kommerzieller nichtkommerzieller Umgebung vorgesehen bestimmt sind, in der eine explosionsfähige Atmosphäre nur selten und lediglich infolge eines unbeabsichtigten Brennstoffaustritts gebildet werden kann,.
  • persönliche SchutzausrüstungenPersönliche Schutzausrüstungen im Sinne der 8. ProdSV
  • Seeschiffe und bewegliche Off-Shore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe oder und auf diesen Anlagen,
  • Beförderungsmittel, das heißt d.h. Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf Straßen- und Schienennetzen der Straße, auf der Schiene oder auf dem Wasserweg Wasser bestimmt sind, und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen - und Schienennetzen Schienen oder auf dem Wasser konzipiert sind. Nicht ausgenommen sind ; Fahrzeuge, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden sollen, sind nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.
Tags

11. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; 11. Verordnung zum ProdSG; Elfte Verordnung zum ProdSG; 11. Produktsicherheitsverordnung; Elfte Produktsicherheitsverordnung; Elfte ProduktsicherheitsV; Elfte ProduktsicherheitsVO; Explosionsschutzverordnung; ExplosionsschutzV; ExplosionsschutzVO

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