/wiki/spaces/KUN/overview 4 Bund 4.2 VerordnungenImage Added Image Added
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Die neue Fassung der 11. ProdSV gilt ab 20. April 2016. |
Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz vom 126. Dezember 1996Januar 2016 |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung ist auf die folgenden neuen Produkte, die auf dem Markt von neuen Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden, anzuwenden: - Geräte und Schutzsysteme, die zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen , bestimmt sind, einschließlich Komponenten für ihren Einbau.
- Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz , die zur Verwendung außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt sind, die jedoch im Hinblick auf Explosionsgefahren jedoch Explosionsrisiken für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen im Sinne der Nummer 1 erforderlich sind oder dazu beitragen, und Komponenten, die in Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Nummer 1 eingebaut werden sollenzum sicheren Betrieb beitragen.
Sie gilt ist unter anderem nicht füranzuwenden auf: - Medizinische Geräte, die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in medizinischen Bereichen bestimmt sind.
- Geräte und Schutzsysteme, bei denen die Explosionsgefahr ausschließlich durch die Anwesenheit von Sprengstoff Sprengstoffen oder chemisch instabilen Substanzen hervorgerufen wird.
- Geräte, die zur Verwendung in häuslicher und nicht kommerzieller nichtkommerzieller Umgebung vorgesehen bestimmt sind, in der eine explosionsfähige Atmosphäre nur selten und lediglich infolge eines unbeabsichtigten Brennstoffaustritts gebildet werden kann,.
- persönliche SchutzausrüstungenPersönliche Schutzausrüstungen im Sinne der 8. ProdSV
- Seeschiffe und bewegliche Off-Shore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe oder und auf diesen Anlagen,
- Beförderungsmittel, das heißt d.h. Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf Straßen- und Schienennetzen der Straße, auf der Schiene oder auf dem Wasserweg Wasser bestimmt sind, und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen - und Schienennetzen Schienen oder auf dem Wasser konzipiert sind. Nicht ausgenommen sind ; Fahrzeuge, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden sollen, sind nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.
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Tags | 11. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; 11. Verordnung zum ProdSG; Elfte Verordnung zum ProdSG; 11. Produktsicherheitsverordnung; Elfte Produktsicherheitsverordnung; Elfte ProduktsicherheitsV; Elfte ProduktsicherheitsVO; Explosionsschutzverordnung; ExplosionsschutzV; ExplosionsschutzVO |
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