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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit |
Link zum Rechtstext | Verordnung (EU) Nr. 185/2010 |
Kerninhalte | Mit dieser Verordnung werden detaillierte Maßnahmen (siehe Anhang) für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, sowie allgemeine Maßnahmen zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards festgelegt. WICHTIG: Seit dem 26. März 2013 gelten nur Luftfrachtsendungen als „sicher", die von einem bekannten Versender (bV) stammen, der vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zugelassen wurde und in der EU-Datenbank (RAKCD) eingetragen ist. Alle anderen Sendungen werden als „unsicher" eingestuft und müssen vor der Verladung eingehend kontrolliert werden. Für die behördliche Zulassung zum bV muss ein Unternehmen im Wesentlichen Folgendes erfüllen:> Erstellung eines Sicherheitsprogramms, in dem u.a. die Verfahren der Produktion, der Verpackung, der Lagerung, des Transports und der physischen Sicherheit beschrieben werden.> Luftfracht muss manipulationssicher verpackt und sicher gelagert werden; in der Regel sind dafür abschließbare Metallkäfige oder Verwahrräume ausreichend.> Neues Personal muss bei der Einstellung auf Zuverlässigkeit überprüft werden.> Das Unternehmen muss nach der Zulassung interne Audits durchführen und diese dokumentieren, um die Einhaltung der Sicherheitsstandards zu überwachen und nachzuweisen.> Das Unternehmen muss eine Verpflichtungserklärung abgeben, in der es u.a. unangekündigte Behördeninspektionen des LBA akzeptiert und sich zu Berichts und Anzeigepflichten gegenüber der Behörde und zur Aufrechterhaltung der Sicherheitsstandards verpflichtet.> Eine Person, ggfs. eine zweite als Stellvertreter, ist für jeden zuzulassenden Betriebsstandort zu benennen, die für die Durchführung der Sicherheitskontrollen und die Überwachung ihrer Einhaltung verantwortlich ist (Sicherheitsbeauftragter). Sie benötigt eine Schulung und muss eine Zuverlässigkeitsüberprüfung (§ 7 Luftsicherheitsgesetz) erfolgreich durchlaufen haben.> Personal mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht muss ebenfalls eine Schulung erhalten. Unter diese Regelung fallen auch Mitarbeiter der Produktion, wenn bei der Herstellung bereits bekannt ist, dass ein ganz bestimmtes Stück per Luftfracht versendet werden wird/soll. Die Zulassung gilt fünf Jahre. Der zugelassene Betriebsstandort unterliegt der Aufsicht durch das LBA und wird mehrmals jährlich überprüft. Die Verlängerung der Zulassung muss rechtzeitig vor Ablauf beim LBA beantragt werden. Weitere Informationen siehe Link des LBA unter Quellen. |