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Prüfverordnung

Bezeichnung/ Link zum Rechtstext

Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach dem Bauordnungsrecht vom 10. November 2009

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für die Prüfung von >

  • Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be oder entlüften,
>
  • CO-Warnanlagen,
>
  • Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
>
  • selbsttätige Feuerlöschanlagen wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,
>
  • nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,
>
  • Brandmelde und Alarmierungsanlagen,
>
  • Sicherheitsstromversorgungen

in ->

  • Verkaufsstätten,
>
  • Versammlungsstätten,
>
  • Krankenhäusern,
>
  • Beherbergungsstätten,
>
  • Hochhäusern,
>
  • Mittel- und Großgaragen,
>
  • allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen,
>
  • stationären Einrichtungen,
->
  • sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall angeordnet worden ist.