Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für die Prüfung von > - Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be oder entlüften,
> > - Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
> - selbsttätige Feuerlöschanlagen wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,
> - nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,
> - Brandmelde und Alarmierungsanlagen,
> - Sicherheitsstromversorgungen
in -> > > > > > > - allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen,
> - stationären Einrichtungen,
-> - sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall angeordnet worden ist.
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