Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen in -> - Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m² haben,
-> - Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen oder die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen und gemeinsame Rettungswege haben,
-> - Versammlungsstätten im Freien mit Szeneflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,
-> - Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen,
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- Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten,
-> -> - Mittelgaragen und Großgaragen,
-> - allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
wenn diese Anlagen bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. |