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Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz

Bezeichnung/ Link zum Rechtstext

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2003

Kerninhalte

Teil I dieses Gesetz gilt für -> Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinn des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG), die->

  • als Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Halter von Eisenbahnfahrzeugen ihren Sitz im Freistaat Bayern haben und nicht Eisenbahnen oder Unternehmen des Bundes sind,
>
  • im Freistaat Bayern eine Eisenbahninfrastruktur betreiben und nicht Eisenbahnen des Bundes sind hinsichtlich dieser Eisenbahninfrastruktur,
>
  • eine nichtbundeseigene Eisenbahninfrastruktur im Freistaat Bayern benutzen hinsichtlich der Benutzung dieser Eisenbahninfrastruktur.

Er gilt ferner für Zahnradbahnen.
Er gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart.
Für Schienenbahnen, die der Bergaufsicht unterliegen, gilt Teil I nur hinsichtlich der Grubenanschlussbahnen.

Teil II dieses Gesetz gilt für Seilbahnen für den Personenverkehr und für Seilbahnen des öffentlichen Güterverkehrs.
Er gilt unter anderem nicht für Anlagen, wie seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart, zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen, zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen, Zahnradbahnen und durch Ketten gezogene Anlagen, für Seilwinden zum Verschieben von Fahrzeugen (Spillanlagen) und für Seilbahnen zum alleinigen und nichtöffentlichen Transport von Gütern.