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Baumschutzverordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin

Kerninhalte

Wegen der Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere zur Erhaltung der Lebensgrundlagen wildlebender Tiere sowie zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, Verbesserung des Stadtklimas und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen wird der Baumbestand in Berlin als geschützter Landschaftsbestandteil nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt.

Geschützt sind

  • alle Laubbäume,
  • die Nadelgehölzart Waldkiefer sowie
  • die Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel,

    jeweils mit einem Stammumfang ab 80 cm, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm aufweist.

    Geschützt sind auch Einzelbäume, die das Maß des Absatzes 1 noch nicht erreicht haben, wenn sie Ersatzpflanzungen im Sinne des § 6 sind oder auf Grund eines Bebauungsplanes oder der Darstellungen eines Landschaftsplanes zu erhalten sind. Die in Satz 1 genannten Bäume werden von der zuständigen Behörde in eine Liste eingetragen.

    Nicht geschützt sind
  • Obstbäume mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Arten,
  • Bäume auf Dachgärten oder in Pflanzencontainern,
  • Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen.

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