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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) im Lande Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995

Link zum RechtstextAGWVG NRW AGWVG

Kerninhalte

Dieses Gesetz normiert, dass der Wasser- und Bodenverband grundsätzlich für jedes Haushaltsjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Haushaltsplan aufzustellen und bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten hat.