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Note

Aufgehoben zum 7. Dezember 2015 gemäß Art. 11 der Durchführungsverordnung 2015/2067 zur Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Link zum Rechtstext

Zertifizierung von ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates – der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate

Kerninhalte

In dieser Verordnung sind die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 vorgesehenen Mindestanforderungen für die Zertifizierung in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der auf Basis dieser Anforderungen ausgestellten Zertifikate festgelegt.

Sie gilt für Personal, das folgende Tätigkeiten ausführt: 

  • Dichtheitskontrolle von Anlagen mit 3 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr und von Anlagen mit 6 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr in hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind. 
  • Rückgewinnung 
  • Installation 
  • Instandhaltung oder Wartung


Sie gilt auch für Unternehmen, die folgende Tätigkeiten ausführen: 

  • Installation 
  • Instandhaltung oder Wartung


Sie gilt nicht für Fertigungs- und Reparaturarbeiten, die in Fertigungsbetrieben von fluorierte Treibhausgase enthaltenden ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen vorgenommen werden.