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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1992

Link zum RechtstextUVPG NW

Kerninhalte

Für Vorhaben, für die nach Anlage 1 dieses Gesetzes (Liste „UVP-pflichtiger Vorhaben“) die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles (Kriterien dazu sind in Anlage 2 enthalten) vorgesehen ist, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921) anzuwenden, soweit nachfolgend in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist.