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Die Module Legal Compliance ersetzen keine erweiterte Beratungsleistung z.B. durch Steuer- oder Zollberater. Es obliegt dem Kunden, die Situation zu beurteilen und ggfs. einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hinzuzuziehen. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass die Beratungsleistung durch eco Compliance im Hinblick auf das Zollrecht keine Leistung im Sinne der verantwortlichen Personen, die mit der Im- oder Exportabwicklung betraut sind (insbesondere im Sinne des AWG) darstellt. Die Beratungsleistung durch eco Compliance ist lediglich eine Hilfestellung für die Im- oder Exportabwickler bzw. deren verantwortliche Personen.

Außerdem gelten folgende allgemeine Bestimmungen:

Wiederkehrende Leistungen werden jeweils jährlich im Voraus in Rechnung gestellt. 

Soweit nicht anders vereinbart, wird das Vertragsverhältnis jeweils für einen Zeitraum von einem Jahr geschlossen. Das Vertragsverhältnis verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn es nicht von einer der Parteien drei Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres gekündigt wird. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits nach Maßgabe des § 314 BGB unberührt.

eco Compliance verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten.

Dienstleistungsvereinbarung

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