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Link zum Rechtstext | Bildschirmarbeitsverordnung |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für die dient dem Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten.
Sie gilt zudem nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen. Sie ist aushangpflichtig und allen Beschäftigten zugänglich zu machen. |
Tags | BildschirmarbV; BildschirmarbVO; BildschirmarbeitsV; BildschirmarbeitsVO; BildscharbeitsV; BildscharbeitsVO |
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