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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Abgase von Dieselmotoren (Ausgabe Oktober 2008)

Link zum RechtstextTRGS 554

Kerninhalte

Diese TRGS Technische Regel für Gefahrstoffe gilt für Tätigkeiten in Arbeitsbereichen, in denen Abgase von Dieselmotoren in der Luft an Arbeitsplätzen auftreten können.

Die TRGS Sie ist auch anzuwenden, wenn alternative Kraftstoffe wie z.B. Rapsölmethylester (RME, "Bio„Bio-Diesel") eingesetzt werden.
Abgase von Dieselmotoren (auch Dieselmotoremissionen - DME) bestehen aus gasförmigen und partikelförmigen Anteilen. Die Situation am Arbeitsplatz wird durch die hohe Variationsbreite der emittierten Verbindungen in Abhängigkeit vom eingesetzten Motortyp, vom Kraftstoff und insbesondere von der Betriebsweise (Lastzustand, Wartungszustand, Fahrverhalten u.a.) bestimmt. Für die kanzerogene Wirkung der Abgase von Dieselmotoren ist der Partikelanteil entscheidend. Daneben treten gasförmige Bestandteile auf, z.B. Stickoxide, Kohlenmonoxid (vgl. Nummer 3.3 Abs. 2 und 3). Als Dieselmotoremissionen im Sinne dieser TRGS gilt der elementare Kohlenstoff aus dem Partikelanteil des gesamten Abgasgemisches eines Dieselmotors, der sich bei Anwendung des anerkannten Analysenverfahrens 2 nach BGI 505-44 [1] ergibt (Ausnahmen siehe Nummer 3.4 Abs. 2 und 4)Diesel“) eingesetzt werden.