/wiki/spaces/KUN/overview 5 Technische Regeln TRGS
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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Substitution (Ausgabe August 2008) |
Link zum Rechtstext | TRGS 600 |
KerninhalteNach | den §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 19 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber die Pflicht zur Substitutionsermittlung, -prüfung, - entscheidung und zur Dokumentation. Diese TRGS soll den Arbeitgeber unterstützenDiese Technische Regel für Gefahrstoffe soll den Arbeitgeber im Rahmen der Erfüllung seiner Substitutionspflicht dabei unterstützen,
Anlage 1 enthält ein Ablaufschema mit den einzelnen Schritten, die bei der Ermittlung und Durchführung von Substitutionslösungen zu beachten sind. |