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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Substitution (Ausgabe August 2008)

Link zum RechtstextTRGS 600

KerninhalteNach

den §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 19 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber die Pflicht zur Substitutionsermittlung, -prüfung, - entscheidung und zur Dokumentation. Diese TRGS soll den Arbeitgeber unterstützenDiese Technische Regel für Gefahrstoffe soll den Arbeitgeber im Rahmen der Erfüllung seiner Substitutionspflicht dabei unterstützen,

  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu vermeiden,
  • Gefahrstoffe durch Stoffe, Zubereitungen oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit nicht oder weniger gefährlich sind oder
  • gefährliche Verfahren durch weniger gefährliche Verfahren zu ersetzen.

Anlage 1 enthält ein Ablaufschema mit den einzelnen Schritten, die bei der Ermittlung und Durchführung von Substitutionslösungen zu beachten sind.